Dienstleistung bezüglich der Mediation
Im Rahmen des Mediationsgesetzes Nr. 6325, werden Personen, die im Justizministerium bei der Generaldirektion für Mediation registriert sind, bei Disputen von Parteien, als unparteiische und unabhängige Mediatoren bestellt, um eine friedliche Beilegung zwischen den Parteien zu erreichen.
Ob außergerichtlich oder bei laufenden gerichtlichen Verfahren, können Dispute unter der aktiven Mitwirkung der Parteien mit der Mediation gelöst werden.
Die Mediation, die dabei behilflich ist Dispute innerhalb kürzester Zeit und wirtschaftlich zu lösen, ist ein weitaus flexiblerer Vorgang als ein gerichtlicher Prozess. Da die Parteien nicht an die Prozeduren der gerichtlichen Verfahren gebunden sind, können sie weitaus persönlichere und innovative, sowie kreative Lösungen für ihre Auseinandersetzungen finden. Während ein Gericht nur eine Entscheidung treffen kann (Annahme oder Ablehnung), können die Mediatoren flexible Lösungen finden, die beide Seiten zufriedenstellen.
Diese Verfahren werden auf Antrag beider Parteien, im Rahmen der Geheimhaltungspflicht durchgeführt, sobald eine der Parteien die Verhandlungen nicht mehr weiterführen möchte; und die Mediation damit beendet wird, bleibt das Recht der Parteien den Rechtsweg zu beschreiten immer unberührt.
Die Informationen und Belege, welche die Parteien während der Mediation einreichen, unterliegen für alle Beteiligten am Verfahren der strengen Geheimhaltungspflicht. Diese können ggf. während einer späteren Gerichtsverhandlung nicht als Beweismittel eingereicht werden, außerdem können die Mediatoren nicht als Zeugen vor Gericht geladen werden. Somit können die Parteien ohne Bedenken ihre Meinungen äußern und gegenseitig versuchen eine Lösung herbeizuführen.